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Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen

Mehrwertsteuerfreie Bestellung nach §12 Abs. 3 Nr. 1 UStG* für Deutschland bzw. § 28 Abs. 62 UStG 1994* für Österreich

Damit Sie von der mehrwertsteuerfreien Bestellung in unserem Onlineshop profitieren können, müssen Sie uns bestätigen dass Sie zum berechtigten Personenkreis gehören:

  1. Die Lieferung und Montage (festmontiert oder freistehend) erfolgt innerhalb Deutschlands oder Österreichs
  2. Die Anlage (oder die Bestandteile) werden auf oder in der Nähe von Wohngebäuden installiert
  3. Die Solarleistung bei mobilen Modullen muss mind. bei 300 Watt liegen (faltbare Solarpanels)
  4. Die Nutzung der gewonnenen Energie erfolgt ausschließlich zur Privatnutzung

Unmittelbar nach der Bestellung werden Sie von uns gebeten, das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen. Dazu erhalten Sie via E-Mail ein Formular als PDF-Datei, welches Sie ausfüllen müssen. Das Formular können Sie alternativ auch hier herunterladen:

Der oder die Artikel werden unverzüglich nach Erhalt des Formulars für den Versand freigegeben.

Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass die Berechtigung für den Nullsteuersatz nicht besteht oder bestand, wird der tatsächliche Steuersatz von 19% für Deutschland und 20% für Österreich angesetzt und der daraus resultierende Differenzbetrag an den Käufer weiterbelastet. Der fehlende Mehrwertsteuerbetrag ist sofort fällig.

Wir, Digitale Fotografien Inh. Paul Klimek, weisen darauf hin, dass eine umsatzsteuerfreie Lieferung Ihrer Bestellung nur erfolgt, wenn die gesetzlichen Rahmenbedingungen es zulassen. Sollten wir nach Bestellabschluss und Bezahlung weitere Informationen oder Dokumente, zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben, benötigen, werden wir Sie darüber informieren.

Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

  1. die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;

  2. den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

  3. die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

  4. die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.

Weitere Informationen : Bundesministerium der Finanzen

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